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Leopold Specht


WELTBÜRGERLICHE MORAL


Wohlmeinende vermögen in der gegenwärtigen kriegerischen Aggression westlicher Demokratien gegen Jugoslawien eine entscheidende Etappe in der Ausbildung eines internationalen Menschenrechtes zu erkennen. Habermas’1 Einlassung in dieses Argument ist beispielhaft für diese Meinung.

Ich halte die in Vertretung dieser Meinung angeführten Argumente für gänzlich verfehlt, soweit sie sich an rechtlichen und rechtstheoretischen Konstruktionen versuchen. Dies ist im ersten Abschnitt meines Beitrages ausgeführt, in welchem ich die Konstitution dieser Argumente anspreche.

Vor allem aber ergibt sich aus der massiven Beeinträchtigung der jugoslawischen Zivilbevölkerung – in Serbien, Montenegro und besonders im Kosovo – und aus der nachhaltigen Schädigung der Grundlagen jeglichen Lebens in Jugoslawien eine immanente Kritik an den scheinbar weltbürgerlichen Argumenten zugunsten des Kriegs gegen Jugoslawien. Dies werde ich im zweiten Teil meines Beitrages ansprechen.

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Die rechtliche Argumentation zugunsten des Kriegs gegen Jugoslawien basiert im wesentlichen auf beliebig angeordneten dichotomen Propositionen und auf einer utilitaristischen Verharmlosung des Krieges.

Ihrem Stellenwert in der politischen Debatte für und wider die kriegerische Aggression gegen Jugoslawien entsprechend werden die verwendeten Dichotomien im Fortgang des Argumentes als scheinbar antagonistische Gegensätze drapiert. Dies ist deutlich am behaupteten Gegensatz zwischen Völkerrecht und Menschenrecht ersichtlich und am Gegensatz zwischen einer sogenannten „Internationalen Staatengemeinschaft“ und den aus dieser „Gemeinschaft“ ausgegrenzten Staaten. (Letztere sind im Jargon einer neuen Weltordnung immer öfter als „Schurkenstaaten“ apostrophiert.)

Menschenrecht versus Völkerrecht

Die normierten Verfahren des Ausgleiches zwischen souveränen Staaten und die Institutionalisierung dieses Ausgleiches in den Vereinten Nationen würden eine internationale Staatengemeinschaft – so das weltbürgerliche Argument – am Schutz der Menschenrechte der kosovarischen Bevölkerung Jugoslawiens hindern. Habermas konkretisiert diese Menschenrechte. Sie bestünden in „liberalen Regelungen für die Autonomie des Kosovo innerhalb Serbiens“. Deren Erzwingung gegen den Willen der serbischen Regierung stellt einen Eingriff in staatliche Souveränität dar und ist daher, so Habermas, rechtswidrig im Sinne eines „klassischen Völkerrechtes“.

Der zur Durchsetzung der Autonomie des Kosovo entschlossenen Staatengemeinschaft müssen die Regeln des – von Habermas so genannten – „klassischen Völkerrechts“ als Behinderung erscheinen. Eine „westliche“ Sichtweise dieser Behinderung ergibt so den auf Krieg gerichteten Vorsatz: das „klassische Völkerrecht“ ist „unter Prämissen einer Menschenrechtspolitik“ zu überwinden.

Dieser auf Krieg gerichtete Vorsatz einer internationalen Staatengemeinschaft autorisiert den „Kosovo-Krieg“ als „bewaffnete Mission“. Dieser Krieg markiere nach Habermas den Weg hin „zum kosmopolitischen Recht einer Weltbürgergesellschaft“.

Der Gegensatz zwischen dem „klassischen Völkerrecht“ und dem „Recht der Weltbürgergesellschaft“ könnte deutlicher nicht markiert werden. Die Macht der souveränen Staaten, deren Recht gegen andere Staaten und sohin auch gegen eine Staatengemeinschaft stellt das in Verfolgung der Weltbürgergesellschaft zu überwindende Hindernis dar. Und die völkerrechtlich festgeschriebene Blockade der Intervention rechtfertige den bewaffneten, sohin den gewalttätigen Zugriff.

Dem Gegensatz zwischen Völkerrecht und Menschenrecht verpflichtet, knüpft die Rechtfertigung des Krieges im Kosovo an Vorurteile gegen die Internationalisierung von Politik und deren Institutionalisierung an, die traditionell von einer isolationistischen Rechten in den USA und einer populistischen Rechten in Europa vertreten werden: die Vereinten Nationen seien nicht effektiv; internationales Recht beliebig, da nicht durchsetzbar; usw. Sind die Vorurteile der Rechten jedoch einer nationalistischen Selbstüberhöhung verpflichtet und sohin unverblümt in ihrer Ablehnung jeglicher Vinkulierung bestimmter staatlicher Gewaltpotentiale, überhöhen die Argumente für den Kosovo-Krieg die Freisetzung kriegerischer Gewalt ideologisch als Eintritt in das Friedensreich der Weltbürgergesellschaft.

Der forcierte Antagonismus zwischen Völkerrecht und Menschenrecht – oder einem „Recht der Weltbürgergesellschaft“, wie dies Habermas bezeichnet – ist aber aus zumindest drei Gründen rechtlich obsolet.

Erstens ist das völkerrechtliche Verbot des Aggressionskriegs Ausfluß des Menschenrechts auf Leben wie durch das Recht internationaler Konventionen, etwa in Artikel 2 der Europäischen Menschenrechts-Konvention, normiert. Das Verbot der Intervention in innerstaatliche Konflikte ist in diesem Sinne wohl etablierter Bestand des Völkerrechts. Die offensichtlichen Verletzungen von Grundrechten der albanischen Bevölkerung durch die Regierung(en) Jugoslawiens sind aber ob des Zusammenhanges von Menschenrechten und Kriegsächtung im Lichte des völkerrechtlichen Kriegsverbotes zu beurteilen. Das Verbot der Intervention in innerstaatliche Konflikte (wie etwa Bürgerkriege) ist in Abwägung von Rechten unter Sanktion gestellt. Und bisher wurden keine neuen Aspekte aufgezeigt, die eine – im historischen Vergleich – neue Gewichtung der zu beurteilenden Rechten schließen lassen.

Das Verbot von Gewaltanwendung (Use of Force), wie in Artikel 2(4) der UN-Charta normiert und seit 1945 durch weitere normative Akte2 inhaltlich bestimmt, untersagt die Intervention in die Angelegenheiten eines Staates, wenn nicht vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Gefolge einer Verletzung von UN-Recht – also einer Verletzung gesatzten Völkerrechts – entsprechend normierter Verfahren angeordnet.

Während des Kalten Kriegs war die Änderung dieses (Völker-) Rechts insbesondere im Sinne der Anerkennung der bloß eingeschränkten Souveränität der im Machtbereich der nuklearen Mächte angeordneten Staaten (Mitgliedsstaaten in militärischen Bündnissen) oft diskutiert. Anstelle des immer wieder in Blockaden resultierenden Verfahrens im Sicherheitsrat wurden – noch zu Zeiten der Erarbeitung der UN-Charta bis hin in die achtziger Jahre – Alternativen und insbesondere die Ersetzung des Verfahrens im Sicherheitsrat durch ein System definierter Einflußbereiche erwogen.3 Der dem Kosovo-Krieg zugrunde gelegte Sachverhalt unterscheidet sich nicht von jenen, die in der Vergangenheit nicht Anlaß zur Änderung geltenden Völkerrechts gaben. Das weltbürgerliche Argument verschwieg sich bis dato etwaiger neuer Sachlagen, die eine Abkehr von der Friedenserhaltung als Kern internationalen Rechts rechtfertigten.

Zweitens wird von den Verfechtern der Notwendigkeit über das Völkerrecht in Richtung Weltbürgergesellschaft hinweg zu schreiten die materielle Grundnorm der geltenden UN-Charta übersehen, wie sich diese aus den Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs und in den Bestimmungen durch die Urteile des Internationalen Militärgerichtshofes von Nürnberg ergaben. Dies ist das Gebot der Friedenserhaltung, die sich daraus ergebenden Ablehnung militärischer Aggression und das Verbot der Verletzung internationaler Verträge mit militärischen Mitteln. Gegen eben diesen materiellen Kern des Völkerrechts verstoßen die gegen Jugoslawien Krieg führenden Parteien.4

Die Führung von Kriegen zu erschweren – selbst in der Form einer Intervention gemäß Artikel 39 der UN-Charta in Fällen mangelnden Konsenses im Sicherheitsrat; das heißt mangels Übereinstimmung der mit Vollmacht der Generalversammlung ausgestatteten Mitgliedsstaaten des Sicherheitsrates – erscheint mir einer der wesentlichen Mechanismen der Friedensordnung nach dem Zweiten Weltkrieg. Eben diese Friedensordnung zielt auf die Sicherung des grundlegenden Menschenrechts: jenes auf Leben. Die Vorsicht, ja Zögerlichkeit in der Entscheidung zugunsten militärischer Intervention – selbst zum Zwecke der Friedenserhaltung – verleiht den von Fall zu Fall beschlossenen Interventionen deren Autorität.

Nur einer – vor dem Hintergrund des kriegerischen Potentials – zögerlichen und – ob der jeweils konfligierenden Interessenslagen – in Ausnahmefällen disponierenden Macht ist Friedenserhaltung möglich.

Drittens ist die zwischen dem Bosnien-Krieg und dem nunmehrigen Krieg gegen Jugoslawien gezogene – und auf seltsame Weise um völkerrechtliche Legitimation bemühte – Parallele nicht gegeben. Die ständige Intervention von Nachbarstaaten in den Bürgerkrieg in Bosnien, nach Bosniens Anerkennung als souveräner Staat, insbesondere die Intervention von Seiten Jugoslawiens und Kroatiens rechtfertigten die Intervention der in den Vereinten Nationen organisierten Staatengemeinschaft gemäß geltendem Völkerrecht. Der Rekurs auf das Völkerrecht ist im Falle Bosniens in der Verletzung von Artikel 2(4) der UN-Charta durch Jugoslawien und Kroatien zu erblicken. Die Intervention war durch entsprechende Beschlußfassung der Vereinten Nationen gedeckt.

Unzweifelhaft lag bis zur Eröffnung des Kosovo-Kriegs kein die Intervention der Staatengemeinschaft rechtfertigender Sachverhalt im Sinne der UN-Charta vor. Die oftmals gezogene Parallele zwischen den Ereignissen in Bosnien und jenen im Kosovo ist rechtlich unsinnig. Sie ergibt sich lediglich aus dem bekannten Vorurteil, die Institutionen der verfaßten internationalen Staatengemeinschaft seien nicht effizient.

Internationale Staatengemeinschaft
gegen Schurkenstaaten

Die Leichtfertigkeit, mit der die Argumente zugunsten des Rechts der Weltbürgergesellschaft auf die Linie der Vorurteile gegen internationale Institutionen einschwenken, macht die Intention deutlich, den Kern der Friedensordnung zu ändern. Dieser soll nicht mehr in der weitgehenden Untersagung des Kriegs sondern in der Verallgemeinerung einer partikulären Moral und deren materiellen Grundlagen bestehen.

Konstitutionsvoraussetzungen jeglicher Moral ist neben deren behaupteter Allgemeingeltung der Moralverstoß. Neben den Trägern der Moral müssen sohin auch die gegen diese Moral Verstoßenden bezeichnet werden.

Der Inhalt der nunmehr mit Allgemeinanspruch ausgestatteten Moral entspricht den im Cablenet gängigen Vorstellungen über die abendländische Zivilisation. Im „Interim Peace Agreement for Kosovo“ sind die Spuren dieser Zivilisation in keineswegs eindeutig formulierten – und daher vom rechtlichen Normierungsgehalt zurückzuweisenden – Geboten an die jugoslawische Staatsführung anzutreffen, wie etwa das Gebot die „Menschenrechte“ zu sichern oder eine „Marktwirtschaft westlichen Zuschnittes“ zu etablieren.5

Die Stärke der durchzusetzenden Moral ergibt sich aus einer – angesichts anglo-amerikanischer Provenienz derartiger Vorstellungen – eher darwinistischen denn hegelschen Sichtweise der Geschichte. An deren vorläufigem Ausgang – bzw. „Ende“, nach den Aussagen zumindest einiger – steht eine westliche Zivilisation. Deren allgemeine Charakteristik weist die Besonderheiten gesellschaftlicher Organisation in den Vereinigten Staaten auf, wie bei Samuel P. Huntington, einem der wesentlichen Ideologen dieser Sichtweise, nachzulesen ist 6.

Hier sei lediglich ein Aspekt dieser Moral angesprochen. Deren Verallgemeinerung mit den Mitteln des Kriegs. Der an den Unternehmungen der Moral nicht Beteiligte, gegen diese gar Verstoßende wird derart notwendig zum Feind. Den Feind mit den Mitteln des Kriegs zu bekämpfen ist sodann ein moralisches Gebot.

Die Einlassung der Moral auf den Krieg determiniert diese selbst. Die Absage an rechtlich reglementierte Konfliktaustragung läßt die Moral schrankenlos agieren. Im Kosovo sind die auf die Moral gekommenen westlichen Demokratien Ankläger und Richter in einer Person. Von den für liberale Rechtsordnungen wesentlichen Merkmalen, Gewaltentrennung und Rollenverteilung in Verfahren, bleiben in der moralisch zugerichteten Weltbürgergesellschaft keine Spur.

Der Wahl kriegerischer Mittel entspricht die Beliebigkeit der Ausgrenzung aus der „internationalen Staatengemeinschaft“. Nicht nur der historische Umgang der kriegführenden westlichen Demokratien mit nunmehrigen Schurken – von Noriega bis Hussein – ist von (moralischer [?]) Beliebigkeit gekennzeichnet. Die Herleitung der Moral – etwa durch den Ideologen Huntington – ist beliebig in der Ausgrenzung solcher Schurken. So kommt die christliche Orthodoxie nur teilweise in den Genuß, anläßlich des Clash of Civilizations auf der Seite der Moral zu streiten.

Derart wird Krieg zur Stütze der Moral und deren Instrument. Dies ist der Hintergrund für die Anstrengung, den Krieg als begrenz- und beherrschbar darzustellen. Ganz dem Ursprung der Moral verpflichtet, gipfelt diese Anstrengung in der behaupteten Reduktion des (kriegerischen) Instrumentariums auf Technik. Diese sei höchstentwickelt und raffiniert und daher präzise und vom Ergebnis des Einsatzes her vorhersagbar; intelligent eben.

Eine vergleichsweise Geringfügigkeit der Schäden des intelligenten Krieges ist konstituierend für den moralischen Krieg. Der Vorsatz sei also nicht mehr die gänzliche Vernichtung wie in den historisch bekannten, gerechten Kriegen.

Diese Selbstbeschränkung ist angesichts menschen- und völkerrechtlicher Bedenken notwendig. Eine Nothilfe der „internationalen Staatengemeinschaft“ ist nur zu behaupten, wenn das angegriffene und das verteidigte Rechtsgut – letzteres, im Falle des Kosovo-Kriegs, also die „liberale Regelungen für die Autonomie des Kosovo innerhalb Serbiens“ (Habermas) – in einem Verhältnis der Mäßigung zueinander stehen. Das Gerede von „intelligenten Waffen“ und „chirurgischen Eingriffen“ suggeriert a priori Verhältnismäßigkeit. Nur der intelligente Krieg ist also das der weltbürgerlichen Moral adäquate Instrument. Wie schade, daß wir die Raffinesse derzeitiger Waffensysteme nicht schon heute mit den Augen der Zukunft betrachten können.

Der moralische Krieg der Weltbürger markiert demnach die sich zum Abschluß der Geschichte aufschwingende instrumentelle Vernunft. Deren Utilitarismus liegt in der Moral selbst; und umgekehrt.

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Die Verhältnismäßigkeit der Mittel ist gleichzeitig der Punkt an dem die Logik des weltbürgerlichen Krieges augenfällig obsolet ist. Das Eintreffen vorhergesagter Entwicklungen ist nämlich ein von der Moral selbst bestimmter Gradmesser für die „Richtigkeit“ weltbürgerlich moralischen Handelns. Vor allem aber ist, dem weltbürgerlichen Argument folgend, das Verhältnis zwischen dem abzuwehrenden Übel und den Nebeneffekten der Abwehr stets zu beachten.

Angesichts der augenfälligen Unrichtigkeit moralischer Behauptungen über die Verhältnismäßigkeit der kriegerischen Mittel – nunmehr wird bereits eingestanden, die Streiter für die weltbürgerliche Sache verfügten nicht über ausreichend „intelligente“ Kampfmittel und greifen daher zu konventionellen Waffen, deren Einsatz die „Nebeneffekte“ überhand nehmen läßt – zeigt sich der Krieg im Gewande der alten Moral. Zwar wurden uns bislang die Frage noch nicht zugemutet, ob wir den totalen Krieg wollten, obwohl Herr Clark die Antwort vorwegzugeben bereit ist. Jedoch auch die Versicherung, die Reihen der kriegführenden westlichen Demokratien seinen geschlossener denn je, bestätigt nicht die Meinung der einer Weltbürgergesellschaft Verpflichteten.

Mit jedem weiteren Angriff auf Jugoslawien wird die Absicht der Vernichtung unverhüllter. Aus der Unverhältnismäßigkeit der verwendeten Mittel resultiert die Rechtswidrigkeit des Krieges.

Die Durchsetzung einer partikulären Moral erfolgt um den Preis der Normalisierung des Krieges, der Außer-Kraft-Setzung des den Aggressionskrieg sanktionierenden internationalen Rechts – und der Erhebung des obersten Kriegsherrn in Belgrad zu dem die Moral mitbestimmenden Weltbürger.

1 Jürgen Habermas, „Bestialität und Humanität“, Die Zeit, 54. Jhg., Nr. 18 vom 29. April, 1999

2 Etwa: Declaration on the Inadmissibility of Intervention into the Domestic Affairs of States, General Assembly Resolution 2131(XX) (1965); Resolution on the Definition of Aggression, G. A. Res. 3314(XXIX) (1974)

3 Hedley Bull, Hrsg., Intervention in World Politics, Clarendon Press, Oxford 1984, S. 186 f.: „We may also imagine a world in which, in place of a rule of non-intervention, there was a rule confining intervention to a limited number of great powers, each of which would be licensed to play the role of policeman in a particular part of the world: such a conception of international order, based on an understanding among a small number of regionally dominant great powers (the United States, the Soviet Union, Britain, China, India) briefly attracted the attention of planners of the post-war world during the Second World War, as an alternative to the United Nations system more in tune with the realities which then prevailed; in this kind of system the rule of non-intervention would play a role only in relations amongst the great powers.“

Diese im Laufe des Kalten Kriegs immer wieder aufgenommene Vorstellung wurde jedenfalls verworfen, von Bull wie folgt begründet: „The consensus behind the rule that states have rights of sovereignty extends to its corollary, that they have the duty of non-intervention. (…) If there is a way forward now, it lies not in seeking to replace the rule of non-intervention with some other rule, but rather in considering how it should be modified and adapted to meet the particular circumstances and needs of the present time.“

4 Siehe das Urteil des International Military Tribunal vom 30. September 1946, zur Gänze abgedruckt in 41 A.J.I.L. 186–218 (1946) und hier nur auszugsweise zitiert: „The charges in the Indictment that the defendants planned and waged aggressive wars are charges of the utmost gravity. War is essentially an evil thing. Its consequences are not confined to the belligerent states alone, but affect the whole world.

To initiate a war of aggression, therefore, is not only an international crime; it is the supreme international crime differing only from other war crimes in that it contains within itself the accumulated evil of the whole. (…)

The Charter [of the International Military Tribunal] defines as a crime the planning or waging of war that is a war of aggression or a war in violation of international treaties.“

5 Interim Agreement for Peace and Self-Government in Kosovo, Kapitel 4a (Economic Issues), Artikel 1, abgedruckt in Le Monde, 2. Mai 1999

6 Samuel P. Huntington, The Clash of Civilazations and the Remaking of World Order, Simon & Schuster, New York 1996, S. 66–72

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